4.3 Würdigung 4.3.1 Surrogatseigenschaft des Steigerungserlöses Unbestritten ist, dass der Steigerungserlös ein Surrogat des GS Nr. Syyy, GB Stansstad, darstellt. Dieses Surrogat war womöglich genügend individualisiert und segregiert, solange es sich auf dem eigenständigen und nur der Berufungsklägerin dienenden Rubrikkonto Nr. yyy bei der Nidwaldner Kantonalbank befand (die Vermischungsfrage auf dem Rubrikkonto kann mit Blick auf unten, E. 4.3.4, offengelassen werden).