O., N 5 zu Art. 202 SchKG) sei diese Bestimmung, wenn auch nur analog, auch anwendbar, wenn der Verkauf durch die Konkursmasse nach Eröffnung, aber vor Abschluss des Konkursverfahrens stattgefunden habe. In diesem Fall trete der Erlös aus dem Verkauf an die Stelle der fremden Sache und werde Gegenstand des Aussonderungsverfahrens. HANDSCHIN und HUNKELER berufen sich hierfür auf JAEGER (a.a.O., N 3 zu Art. 202 SchKG).