Wenn ein Schuldner eine fremde Sache verkauft und zur Zeit der Konkurseröffnung den Kaufpreis noch nicht erhalten hat, so kann der bisherige Eigentümer gegen Vergütung dessen, was der Schuldner darauf zu fordern hat, Abtretung der Forderung gegen den Käufer oder die Herausgabe des inzwischen von der Konkursverwaltung eingezogenen Kaufpreises herausverlangen (Art. 202 SchKG). Diese Bestimmung gilt für Käufe, die vor der Konkurseröffnung stattgefunden haben, und der Verkäufer den Kaufpreis zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung noch nicht erhalten hat. Gemäss HANDSCHIN und HUNKELER (a.a.O., N 5 zu Art.