Im Rahmen eines Auftragsverhältnisses (Art. 394 ff. OR [SR 220]) ist es bisweilen schwierig festzustellen, wann Forderungen oder bewegliche Sachen genügend individualisiert sind, um es zum Objekt einer Aussonderung zu machen. Bei Geld gibt es jedoch wegen der Vermischung mit dem Vermögen des Beauftragten grundsätzlich keine Aussonderung, es sei denn, dass das Geld des Auftraggebers vom Geld des Beauftragten ausreichend individualisiert und segregiert (getrennt) ist. Dabei werden strenge Anforderungen an die Bestimmtheit des Aussonderungsguts gestellt. Dies ist nicht der Fall, wenn Geld auf das Postcheck- oder Bankkonto des Beauftragten überwiesen wird.