auf Münzen angebrachte, besondere Markierung). Der Eigentümer des vermengten Geldes kann die von ihm beigetragene Menge nicht vindizieren, selbst wenn er zwar nicht die einzelnen Spezies, wohl aber die von ihm stammende Menge nachweisen kann, denn eine Partial- oder Geldwertvindikation ist dem ZGB fremd. Ebenfalls kann kein Miteigentum der Beteiligten entstehen. Dadurch würden unübersichtliche Rechtsverhältnisse entstehen, weil Geldbeträge in ihrer Höhe vielfach einer Bestandesänderung unterworfen sind, womit die Miteigentumsanteile ständig änderten.