4.2 Rechtsgrundlagen In sachenrechtlicher Hinsicht gilt bezüglich Geld der von Art. 727 ZGB abweichende Grundsatz, dass derjenige, der fremdes Geld mit seinem eigenen vermischt, dessen Eigentümer wird. Dies gilt auch dann, wenn die Person, die das Geld mit eigenem vermischt, bösgläubig 16 von 26