Somit könne eine Konkursverwaltung jedes Mal, wenn es einen Gegenstand mit Drittansprache veräussere, den Erlös auf ein Konto überweisen, auf dem weitere Transaktionen getätigt würden, um so der Aussonderung zu entgehen. Wollte man der Vermischungsthese der Berufungsklägerin folgen, wäre diese verpflichtet gewesen, den Verwertungserlös auf einem separaten Konto aufzubewahren. Sich nach vorbehaltlos durchgeführter Verwertung auf den Standpunkt zu stellen, der Verwertungserlös sei nicht aussonderbar, obwohl der Eigentumsanspruch des Berufungsklägers bereits vor der Verwertung bekannt gewesen sei, könne als rechtsmissbräuchliches Verhalten bezeichnet werden.