Jene Konkursämter hingegen, die den Verwertungserlös auf einem separaten Konto verbuchten, müssten den Erlös als Surrogat dem Eigentümer der veräusserten Gegenstände herausgeben. Es könne nicht angehen, dass sich ein Konkursamt der Aussonderung eines Gegenstandes widersetzen und diese umgehen könne, indem es sage, dieses könne infolge Vermischung nicht ausgesondert werden. Somit könne eine Konkursverwaltung jedes Mal, wenn es einen Gegenstand mit Drittansprache veräussere, den Erlös auf ein Konto überweisen, auf dem weitere Transaktionen getätigt würden, um so der Aussonderung zu entgehen.