Dies unabhängig davon, auf welches Konto der Erlös bzw. das Surrogat einbezahlt worden sei. Würde man die Vermischung und als Konsequenz die fehlende Aussonderungsfähigkeit bejahen, würde dies zum stossenden Ergebnis führen, dass Konkursämter, welche den Verwertungserlös wissentlich nicht auf ein separates Konto einzahlten, den Verwertungserlös nicht aus der Konkursmasse aussondern müssten. Jene Konkursämter hingegen, die den Verwertungserlös auf einem separaten Konto verbuchten, müssten den Erlös als Surrogat dem Eigentümer der veräusserten Gegenstände herausgeben.