der fremden Gegenstände nicht zu einer Vermischung komme, sondern die erhaltene Gegenleistung als Surrogat aus der Konkursmasse auszuscheiden sei. Das Bundesgericht zähle keine weiteren Bedingungen oder Ausnahmen auf, was darauf hindeute, dass eine Ausscheidung (recte: Aussonderung) ganz grundsätzlich zu erfolgen habe. Dies unabhängig davon, auf welches Konto der Erlös bzw. das Surrogat einbezahlt worden sei.