Die Vorinstanz führt aus, dass das Konkursamt zwar nicht mehr über den Gewahrsam am GS Nr. Syyy, GB Stansstad, verfüge, dafür jedoch eine Gegenleistung, ein Surrogat, erhalten habe. Das Bundesgericht spreche in BGE 122 III 436 ausdrücklich von «auszuscheidenden Vermögenswerten», womit das Surrogat ein auszuscheidender Vermögenswert sei. Das Bundesgericht habe «die Thematik der Vermischung mit keinem Wort erwähnt». Dies spreche dafür, dass die Thematik der Vermischung kein Problem darstelle und es somit nach Verkauf 15 von 26