Damit seien die Voraussetzungen für eine Aussonderung nicht gegeben. Zudem stünden infolge von Abschlagszahlungen sowie nach Abzug von Gebühren und Auslagen nicht mehr Fr. 418‘726.65 zur Verfügung, sondern nur noch Fr. 115‘759.52. Ob sich das Konkursamt rechtsmissbräuchlich oder bösgläubig verhalten habe, sei nicht in einem Aussonderungsverfahren, sondern in einem Staatshaftungsprozess zu prüfen.