4. Aussonderungsfähigkeit; Vermischung 4.1 Vorinstanzliche Erwägungen und Parteivorbringen Die Berufungsklägerin rügt, dass es vorliegend an einer Aussonderungsfähigkeit fehle. Spätestens durch die Saldierung des der Konkursabwicklung A.___ dienenden Rubrikkontos Nr. 129.590-228 und der Überweisung des verbliebenen Betrags von Fr. 569‘738.02 auf das allgemeine Bank-Konkurskonto Nr. zzz (vgl. hierzu oben, Sachverhalt lit. A und D) fehle es an einer hinlänglichen Individualisierung und Segregierung. Damit seien die Voraussetzungen für eine Aussonderung nicht gegeben.