Nicht Gegenstand dieses Verfahren bildet indes die Frage, ob das Konkursamt dem Berufungsbeklagten durch ein möglicherweise unsorgfältiges Handeln widerrechtlich Schaden zugefügt haben könnte, denn die Konkursmasse, nicht das Konkursamt ist vorliegend beklagt. Demnach ist im vorliegenden Aussonderungsverfahren bedeutungslos, ob sich das Konkursamt bösgläubig, treuwidrig oder rechtsmissbräuchlich verhalten haben mag oder nicht. Diese Fragestellung wäre gegebenenfalls in einem eigenständigen und von diesem Verfahren unabhängigen Staatshaftungsprozess zu besprechen (vgl. Art. 5 SchKG).