Gegenstand dieses Verfahrens bildet die Frage, ob der vom Berufungsbeklagten eingeklagte Betrag von Fr. 418‘726.65, eventualiter Fr. 150‘009.87, subeventualiter Fr. 115‘795.52, auszusondern und ihm auszuhändigen ist oder nicht. Während der Berufungsbeklagte und die Vorinstanz diese Frage bejahen, verneint die als Berufungsklägerin auftretende Konkursmasse dies. Damit zumindest ein Betrag ausgesondert werden kann, muss er aussonderungsfähig sein (hierzu sogleich, E. 4).