80 Abs. 1 SchKG), muss eindeutig und aus sich selbst heraus verständlich und vollstreckbar sein. Der vorinstanzliche Entscheid verletzt somit nicht nur den Dispositionsgrundsatz, sondern er ist auch für eine Vollstreckung untauglich. 2.4 Zwischenfazit Die Vorinstanz verletzte den Dispositionsgrundsatz, ihr Entscheid leidet an einem inneren, unauflöslichen Widerspruch und ihr Entscheiddispositiv ist mangelhaft und unklar. Der angefochtene Entscheid ist somit aufzuheben und die Berufung dem Grundsatze nach gutzuheissen.