Dieser Auffassung widerspricht bereits die vorinstanzliche Ausführung, wonach «der Entscheid nicht auf Herausgabe des Verwertungserlöses lauten kann» (E. 7 S. 31). Überdies kann lediglich aus dem Umstand, dass ein Verwertungserlös aus dem Konkursbeschlag zu entlassen sei, nicht eo ipso geschlossen werden, dass mit dem Verwertungserlös nach der Entlassung irgendetwas zu geschehen habe und er namentlich irgendjemandem herauszugeben sei. Ein Urteilsdispositiv, das bei Leistungsklagen auf Geld in Landesmünze einen definitiven Rechtsöffnungstitel darstellt (vgl. Art. 80 Abs. 1 SchKG), muss eindeutig und aus sich selbst heraus verständlich und vollstreckbar sein.