Dem Berufungsbeklagten ist nicht zuzustimmen, wenn er dies als reine «Wortklauberei» bezeichnet und meint, dass die Formulierung im Entscheiddispositiv «ja wohl nichts anderes als dem Herausgabeantrag des Klägers ‹ähnlich› bezeichnet werden» könne (Berufungsantwort, Rz. 20 S. 10). Dieser Auffassung widerspricht bereits die vorinstanzliche Ausführung, wonach «der Entscheid nicht auf Herausgabe des Verwertungserlöses lauten kann» (E. 7 S. 31).