THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A. 2016, Rz. 812). Wenn die Vorinstanz zudem bei einer Leistungsklage ein reines Feststellungsurteil fällt, spricht sie dem Berufungsbeklagten als damaligen Kläger nicht das zu, was er verlangte, sondern etwas anderes, was er nicht verlangte. Damit verletzt die Vorinstanz den Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO).