damalige Klage teilweise gutheissen (Feststellungsbegehren) und im Übrigen abweisen müssen (Leistungsbegehren). Die Klage wird indes weder teilweise noch gänzlich abgewiesen. Urteilsbegründung und Urteilsdispositiv stehen somit in einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch. Wenn ein Entscheid an einem inneren, nicht auflösbaren Widerspruch leidet, kann dies Willkür in der Rechtsanwendung darstellen (Art. 9 BV; hierzu ULRICH HÄFELIN/W ALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A. 2016, Rz. 812).