Selbst in den Erwägungen (etwa E. 8 S. 32) steht lediglich, dass ein Aussonderungsanspruch bestehe und der Verwertungserlös von Fr. 418‘726.65 aus dem Konkursbeschlag zu entlassen sei. Gleichzeitig führt die Vorinstanz aus, dass der Berufungsbeklagte «die Bezahlung eines Betrages aus dem Erlös», d.h. eine Leistung, von Fr. 418‘726.65 einklagt habe (E. 1.2 S. 8). An anderer Stelle führt die Vorinstanz aus, dass «der Entscheid nicht auf Herausgabe des Verwertungserlöses lauten kann» (E. 7 S. 31), womit ein Leistungsurteil nicht möglich wäre. Wenn ein Leistungsurteil indes nicht möglich ist, hätte die Vorinstanz die 13 von 26