Die Vorinstanz erwähnt im Dispositiv den eigentlichen Kern der damaligen Klage, das Leistungsbegehren (Auszahlung des Betrages an den Berufungsbeklagten), überhaupt nicht. Weder heisst sie die Leistungsklage im Dispositiv gut noch weist sie diese ab. Die Vorinstanz befindet lediglich, dass der Verwertungserlös von Fr. 418‘726.65 aus dem Konkursbeschlag zu entlassen sei, ohne jedoch zu entscheiden, was nun mit dem Verwertungserlös zu geschehen habe. Selbst in den Erwägungen (etwa E. 8 S. 32) steht lediglich, dass ein Aussonderungsanspruch bestehe und der Verwertungserlös von Fr. 418‘726.65 aus dem Konkursbeschlag zu entlassen sei.