Die Vorinstanz behandelte das kassatorische Rechtsbegehren (Aufhebung der Verfügung des Konkursamtes) in ihrem Urteilsdispositiv nicht ausdrücklich und hob die angefochtene Verfügung nicht formell auf. Nur aus dem Inhalt der Dispositiv-Ziff. 1, der dem Dispositiv der konkursamtlichen Verfügung widerspricht, lässt sich sinngemäss erahnen, dass die angefochtene Verfügung aufgehoben sein müsste. In der fehlenden Klarheit des vorinstanzlichen Dispositives hinsichtlich des kassatorischen Rechtsbegehrens lässt sich bereits ein erster Mangel am vorinstanzlichen Entscheid erkennen.