2.3 Würdigung Der Berufungsbeklagte stellte in seiner Klage drei Begehren: Ein kassatorisches Begehren (Aufhebung der Verfügung des Konkursamtes), ein Feststellungsbegehren (summenmässiger Betrag des Verwertungserlöses) und ein Leistungsbegehren (Auszahlung dieses Betrages an den Berufungsbeklagten). Das vorinstanzliche Dispositiv (dortige Ziff. 1) hingegen besteht aus drei Feststellungen (Bestehen eines Aussonderungsanspruchs; summenmässiger Betrag des Verwertungserlöses; Entlassung des Verwertungserlöses aus dem Konkursbeschlag).