muss klar wiedergeben, was dem Kläger zugesprochen wird und damit Gegenstand der Vollstreckung bildet; bei Fehlen einer klaren Zahlungsverpflichtung kann gestützt auf ein solches Urteil keine definitive Rechtsöffnung erteilt werden. Bei Gutheissung einer Leistungsklage hat das Dispositiv den Befehl an den Beklagten zu einem Tun oder Unterlassen zu beinhalten, bei Gutheissung einer Feststellungsklage die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens des strittigen Rechts oder Rechtsverhältnisses (LAURENT KILLIAS, in: Berner Kommentar ZPO, a.a.O., N 9–13 zu Art. 238 ZPO).