Das Urteilsdispositiv bringt in knapper Formulierung das Ergebnis des Entscheids zum Ausdruck und hält damit die im streitigen Fall eingetretenen oder anzuwendenden Rechtsfolgen fest. Das Dispositiv muss alle gestellten Anträge erledigen, indem es sich über die Begründetheit oder Unbegründetheit von Klage und allfälliger Widerklage ausspricht. Grundsätzlich erwächst nur das Dispositiv in materielle Rechtskraft. Die Entscheidgründe können allerdings für dessen Auslegung und die Bestimmung seines Umfangs massgeblich sein. Das Dispositiv 12 von 26