Der Dispositionsgrundsatz besagt, dass das Gericht einer Partei nicht mehr und nichts anderes zusprechen darf, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Dadurch ist ein Gericht in Verfahren, die nicht vom Offizialgrundsatz beherrscht werden (Art. 58 Abs. 2 ZPO), an die Parteianträge gebunden. Wenn ein Kläger somit ein Leistungsbegehren stellt, hat das Gericht dieses zu beurteilen, d.h. es entweder gutzuheissen oder (teilweise) abzuweisen.