Mit einer Feststellungsklage verlangt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art. 88 ZPO). Ein Feststellungsinteresse wird nur bejaht, wenn für die klagende Partei eine Unsicherheit über ein Rechtsverhältnis besteht, diese Unsicherheit unzumutbar ist, und es zudem unmöglich ist, die Unsicherheit durch einen anderen Rechtsbehelf zu beheben. Insofern ist die Feststellungsklage subsidiär zur Leistungsklage (GASSER/RICKLI, a.a.O., N 2 zu Art. 88 ZPO).