2.2 Rechtsgrundlagen Mit einer Leistungsklage verlangt der Kläger die Verurteilung des Beklagten zu einem bestimmten Tun, Dulden oder Unterlassen (Art. 84 Abs. 1 ZPO). Mit der Gestaltungsklage verlangt der Kläger die Begründung, Änderung oder Aufhebung eines bestimmten Rechts oder Rechtsverhältnisses (Art. 87 ZPO). Mit einer Feststellungsklage verlangt der Kläger die gerichtliche Feststellung, dass ein Recht oder Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (Art.