Dem entgegnet der Berufungsbeklagte, dass die Berufungsklägerin Wortklauberei betreibe. Der Berufungsbeklagte habe eine Feststellung des Verwertungserlöses und dessen Bezahlung bzw. Herausgabe verlangt. Die Vorinstanz habe den Verwertungserlös antragsgemäss festgestellt und angeordnet, dass dieser aus dem Konkursbeschlag zu entlassen sei. Diese Formulierung könne ja wohl nichts anderes als dem Herausgabeantrag des Berufungsbeklagten ähnlich bezeichnet werden.