Das berufungsbeklagtische Eventualbegehren ist somit zulässig. 2. Vorinstanzliches Dispositiv; Dispositionsgrundsatz 2.1 Parteivorbringen Die Berufungsklägerin rügt, die Vorinstanz habe den Dispositionsgrundsatz verletzt, indem sie das behauptete Aussonderungsrecht bloss festgestellt habe. Die Aussonderungsklage sei 11 von 26 eine Leistungsklage, weswegen ein blosses Feststellungsurteil rechtsfehlerhaft sei. Wenn die Vorinstanz annehme, dass der Entscheid nicht auf Herausgabe lauten könne, hätte sie die Klage konsequenterweise abweisen müssen.