Beim berufungsbeklagtischen Eventualbegehren handelt es sich um ein (sub-) eventualiter beantragtes Weniger, mithin um eine quantitative Beschränkung des Leistungsbegehrens. Der Streitgegenstand, die Prozessparteien, die Verfahrensart und der Gerichtsstand bleiben identisch. Das Eventualbegehren stellt somit keine Klageänderung dar, sondern eine (sub-) eventualiter beantragte Klagebeschränkung, die zulässig ist. Das berufungsbeklagtische Eventualbegehren ist auch unter dem Aspekt des Dispositionsgrundsatzes erlaubt, wonach der Berufungsbeklagte für den Fall eines teilweisen Unterliegens gewisse Beträge anerkennt (vgl. Art. 58 Abs. 1 ZPO).