Demgegenüber ist die Beschränkung einer rechtshängigen Klage jederzeit und voraussetzungslos zulässig, wobei die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erhalten bleibt. Die Klagebeschränkung regelt ausschliesslich ein Weniger gegenüber der ursprünglichen Klage. Eine qualitative Klagebeschränkung liegt beim Rückzug einzelner Begehren vor, eine quantitative erfolgt durch Reduktion des Leistungsbegehrens, sei es zeitlich (Anspruchsdauer) oder v.a. ziffernmässig (Anspruchssumme; DANIEL W ILLISEGGER, in: Basler Kommentar ZPO, a.a.O., N 47 ff. zu Art. 227 ZPO).