Eine Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstandes. Sie kann in einer Änderung der Rechtsbegehren und/oder des ihm zugrundeliegenden Lebenssachverhalts bestehen. Auch neue, zusätzliche Rechtsbegehren sind eine Klageänderung, nicht jedoch die blosse Änderung der rechtlichen Argumentation. Eine Klageänderung steht nicht im Belieben der Parteien (DOMINIK GASSER/BRIGITTE RICKLI, ZPO Kurzkommentar, 2. A. 2014, N 1 f. zu Art. 227 ZPO). Demgegenüber ist die Beschränkung einer rechtshängigen Klage jederzeit und voraussetzungslos zulässig, wobei die örtliche und sachliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts erhalten bleibt.