Eine Klageänderung ist im Berufungsverfahren nur noch zulässig, wenn kumulativ die Voraussetzungen nach Art. 227 Abs. 1 ZPO gegeben sind und sie auf neue Tatsachen oder Beweismittel beruht (Art. 317 Abs. 2 ZPO). Demnach ist eine Klageänderung zulässig, wenn der geänderte oder neue Anspruch nach der gleichen Verfahrensart zu beurteilen ist und er entweder mit dem bisherigen Anspruch in einem sachlichen Zusammenhang steht oder aber die Gegenpartei zustimmt. Eine Beschränkung der Klage ist jederzeit zulässig (Art. 227 Abs. 3 ZPO). Eine Klageänderung ist eine Änderung des Streitgegenstandes.