1.3.4 Zwischenfazit Die Vorinstanz verletzte das rechtliche Gehör der Berufungsklägerin, die Gehörsverletzung kann jedoch, ausnahmsweise, als geheilt betrachtet werden. 1.4 Eventualbegehren des Berufungsbeklagten Der Berufungsbeklagte stellt im Berufungsverfahren einen Eventual- und einen Subeventualbegehren für den Fall, dass die Berufung teilweise gutgeheissen würde. Die Berufungsklägerin 10 von 26 wirft dem Berufungsbeklagten vor, durch das Stellen neuer Eventualanträge eine unzulässige Klageänderung vorgenommen zu haben, was dieser bestreitet.