Eine Heilung im Rechtsmittelverfahren ist nur mit grosser Zurückhaltung anzunehmen. Im vorliegenden Fall sind vornehmlich Rechtsfragen strittig, die das Obergericht mit voller Kognition überprüfen kann. Die Parteien konnten im vorliegenden Berufungsverfahren zu sämtlichen Vorbringen ausführlich Stellung nehmen. Eine Rückweisung zur Vorinstanz zwecks Klärung der Rechtsfragen brächte keinen Mehrwert, sondern hätte lediglich unnötigen Leerlauf zur Folge, die mit dem Interesse der Parteien an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären. Die Gehörsverletzung kann somit im vorliegenden Berufungsverfahren geheilt werden.