Die Vorinstanz legte die schriftlichen Schlussvorträge lediglich dem gefällten Urteil bei, womit sie den Parteien die Möglichkeit verwehrte, vor Entscheidfällung zu den Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei Stellung zu nehmen. Damit hat die Vorinstanz deren unbedingten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, womit ihr Entscheid grundsätzlich bereits deswegen aufzuheben wäre.