1.3.3 Würdigung Die Vorinstanz lud die Parteien ein, auf eine mündliche Parteiverhandlung zu verzichten, womit sich diese unter dem Vorbehalt einverstanden erklärten, einen schriftlichen Schlussvortrag einreichen zu können. Die Vorinstanz gewährte den Parteien die Möglichkeit zum schriftlichen Schlussvortrag, stellte die Vorträge der Gegenpartei jedoch nicht mit der Möglichkeit zu replizieren zu. Die Vorinstanz legte die schriftlichen Schlussvorträge lediglich dem gefällten Urteil bei, womit sie den Parteien die Möglichkeit verwehrte, vor Entscheidfällung zu den Vorbringen der jeweiligen Gegenpartei Stellung zu nehmen.