Dabei ist es unerheblich, ob eine Eingabe neue Tatsachen oder Argumente enthält und ob sie das Gericht tatsächlich zu beeinflussen vermag. Einer Partei darf somit die Möglichkeit zur Replik nicht mit der Begründung genommen werden, eine neu eingereichte Stellungnahme enthalte keine neuen oder wesentlichen Vorbringen, welche einer Entgegnung bedürfen (CHRISTOPH HURNI, in: Berner Kommentar ZPO, 2012, N 37 und 39 f. zu Art. 53 ZPO).