Dem entgegnet der Berufungsbeklagte, dass es zwar zutreffe, dass die jeweiligen Schlussvorträge der Gegenpartei vor der Urteilsfällung nicht zur Kenntnis gebracht worden seien. Da insbesondere Rechtsfragen offen seien und das Obergericht diesbezüglich mit voller Kognition entscheide, sei der Mangel jedoch heilbar. Eine Rückweisung an die Vorinstanz wäre ein einziger Leerlauf, zumal die Berufungsklägerin in der Berufung nichts Neues vortrage.