1.3 Rechtliches Gehör; Replikrecht 1.3.1 Parteivorbringen Die Berufungsklägerin rügt, dass die Vorinstanz ihr den gegnerischen, schriftlichen Schlussvortrag erst zusammen mit dem schriftlichen Entscheiddispositiv zur Kenntnis gebracht habe. Ihr sei dadurch verunmöglicht worden, zu den neuen rechtlichen Vorbringen des Berufungsbeklagten Stellung zu nehmen. Damit habe die Vorinstanz das Replikrecht verletzt.