Zur Berufung ist berechtigt, wer als Haupt- oder Nebenpartei am Verfahren beteiligt war, das zum angefochtenen Entscheid geführt hat (formelle Beschwer), und überdies durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen ist und ein Rechtsschutzinteresse an dessen Aufhebung oder Abänderung hat (materielle Beschwer; vgl. PETER REETZ, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, 3. A. 2016, N 30 ff. zu den Vorbem. zu Art. 308– 318 ZPO). Die Berufungsklägerin nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil und ist durch die im angefochtenen Urteil angeordneten Folgen hinlänglich berührt. Sie ist somit zur Berufung berechtigt.