1. Formelles 1.1 Eintretensvoraussetzungen Angefochten ist das Urteil ZK 16 1 des Kantonsgerichts Nidwalden, Zivilabteilung/Kollegialgericht, vom 28. April 2017 betreffend Aussonderungsklage. Gegen erstinstanzliche Endentscheide ist das Rechtsmittel der Berufung zulässig (Art. 308 Abs. 1 lit. a ZPO [SR 272]; Art. 309 und 319 ZPO e contrario), sofern der Streitwert über Fr. 10ʻ000.– liegt (Art. 308 Abs. 2 ZPO). Der Streitwert wird durch das Rechtsbegehren bestimmt (Art. 91 Abs. 1, erster Satz ZPO) und liegt unbestrittenermassen bei Fr. 418‘726.65. Das Rechtsmittel der Berufung ist somit zulässig. 7 von 26