K. Mit Gesuch um superprovisorische Massnahmen vom 8. März 2018 beantragte der Berufungsbeklagte, die Nidwaldner Kantonalbank sei superprovisorisch anzuweisen, das Konto Nr. zzz, lautend auf das Konkursamt Nidwalden, im Umfang von Fr. 418‘726.65 zu sperren. Mit Verfügung vom 13. März 2018 wurde dem Gesuch einstweilen entsprochen (Verfahren P 18 9). Mit Stellungnahme vom 21. März 2018 beantragte die Berufungsklägerin die vollumfängliche, kostenfällige Abweisung des Gesuchs. Mit Verfügung vom 27. März 2018 wurde das Gesuch um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen, die Teilsperrung des Kontos Nr. zzz aufgehoben und die Kosten- und Entschädigungsfolgen auf die Hauptsache verlegt.