«1. Die Berufung vom 4. Januar 2018 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Eventualiter: Die Berufung sei im Umfang von CHF 150‘009.87, subeventualiter CHF 115‘795.52, abzuweisen und festzustellen, dass im Umfang dieser Beträge ein Aussonderungsanspruch des Berufungsbeklagten besteht und dass dieser Verwertungserlös entsprechend aus dem Konkursbeschlag entlassen und herauszugeben ist; Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Berufungsklägerin.» 6 von 26