Die Berufungsklägerin (als damalige Beklagte) beantragte die kostenfällige Klageabweisung. Auf die Einholung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. Am 12. September 2016 standen gemäss Buchhaltungsabrechnung zur Abwicklung des Konkurses A.___ noch Fr. 131‘396.72 zur Verfügung. H. Mit Urteil ZK 16 1 vom 28. April 2017 erkannte das Kantonsgericht Nidwalden, Zivilabteilung/ Kollegialgericht: 5 von 26