G. Mit Klage vom 28. Dezember 2015 stellte der Berufungsbeklagte (als damaliger Kläger) beim Kantonsgericht Nidwalden folgende Rechtsbegehren, die durch die Replik vom 31. Mai 2016 leicht verändert wurden: «Die beiliegende Verfügung des Betreibungs- und Konkursamtes Nidwalden vom 9. Dezember 2015 sei aufzuheben. Es sei festzustellen, dass der Verwertungserlös aus der Verwertung des Grundstückes Nr. Syyy GB Stansstad CHF 418‘726.65 beträgt und die Beklagte sei zu verpflichten, diesen Betrag dem Kläger zu bezahlen, eventualiter herauszugeben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beklagten.»