Mit Verfügung in Briefform vom 9. Dezember 2015 wies das Konkursamt das Aussonderungsbegehren des Berufungsbeklagten gemäss Art. 242 SchKG (SR 281.1) betreffend den geltend gemachten Resterlös aus der Verwertung des GS Nr. Syyy, GB Stansstad, im Umfang von Fr. 418‘726.65, vollumfänglich ab (Ziff. 1). Weiter setzte das Konkursamt dem Berufungsbeklagten eine Frist von 20 Tagen, um seinen Aussonderungsanspruch beim Kantonsgericht Nidwalden gerichtlich geltend zu machen (Ziff. 2), widrigenfalls der geltend gemachte Anspruch verwirke (Ziff. 3).