B. Mit Schreiben vom 31. Dezember 2009 teilte die Staatsanwaltschaft St. Gallen dem Konkursamt Nidwalden mit, dass die Verwertung des GS Nr. Syyy, GB Stansstad, zweckmässigerweise über dieses erfolgen solle, insofern das Urteil des Kantonsgerichts St. Gallen rechtskräftig werden sollte. Dabei seien die beiden Schuldbriefe vorgängig im Grundbuch zu löschen und der Verwertungserlös sei, abzüglich vorgehender Grundpfandrechte und der Verwertungskosten, der Staatskasse St. Gallen zuzuführen.